BGH Sieger Besieger

Es ging um 330 EUR. Der Mandant, Daimleris Mercenidis, griechischer Staatsbürger, erhielt im Spätsommer 2009 eine Delle in seinem 10 Jahre alten Benz hinten links. Schuld war der Andere. Mercenidis regulierte selbst an und legte einen Kostenvoranschlag der Daimler AG über 2.400 EUR vor.

Zu viel, befand die Kravag. Eine gleichwertige Werkstatt könne viel günstiger reparieren. Es fehlten fortan 330 EUR. Nun ließ Mercenidis den Verkehrsanwalt von der Leine. Der beschimpfte die Kravag, warf ihr Ahnungslosigkeit vor und drohte alles Übel dieser Welt an.

Grund war die bis dahin geltende BGH Rechtsprechung (sog. Porsche-Urteil), wonach ein Geschädigter grundsätzlich, auch ohne Vorlage einer Reparaturrechnung (fiktive Abrechnung), auf die Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt abstellen durfte.

Schließlich wurde geklagt.

Auf der Gegenseite bestellte sich eine große Bochumer Kanzlei. Das macht schon Eindruck. Immerhin die Briefkopfheimat eines in der Verkehrsrechtsszene bekannten Dozenten und Richters am OLG Hamm a.d. Dort gab man sich bescheiden aber siegessicher. Grund: Ein paar Wochen nach Klageerhebung modifizierte der BGH seine Rechtsprechung zum Porsche-Urteil. Fortan galt das sog. VW-Urteil, wonach bei der fiktiven Abrechnung ein Verweis auf günstigere aber gleichwertige Werkstätten grundsätzlich zulässig ist.

Auf dieses Urteil war der Kollege offensichtlich besonders Stolz, hatte er es doch selbst errungen. Und weil das sonst keiner wusste und weil es aber jemand wissen sollte, teilte eben dieser Kollege den Sachverhalt in fast astreinem Deutsch stolz auf S. 2 seines 9-Seitigen Klageerwiderungsschriftsatzes mit:

„1. Bisherige Rechtsprechung, wonach ein Verweis auf eine freie Werkstatt stets ausscheidet, ist nicht mehr haltbar. der BGH hat am 20.10.2009 unter dem Aktenzeichen VI ZR 53/09 in einem Parallelverfahren des alleinigen Sachbearbeiters über die Revision gegen ein Urteil […] entschieden. Die diesseitige Revision hatte Erfolg.“ (Hervorhebungen durch den Autor)

Zur Belohnung durfte der alleinige Sachbearbeiter und BGH Rechtsprechungsänderer nun also einen 330 EUR Streit am Amtsgericht Rüdesheim beackern.

Dort schälte sich irgendwann die Frage heraus, ob denn die drei benannten Werkstätten mit dem Daimler vergleichbar seien.

Klaro, meinte der alleinige Sachbearbeiter aus Bochum. Man sei dort zertifiziert. Das reiche nach BGH aus. Niemals, ließ Mercenidis bestreiten. Schließlich wurde es dem BGH-Bezwinger zu bunt. Er forderte:

„Das Gericht mag eine Entscheidung verkünden“

Das geschah auch, allerdings als Beweisbeschluss: Ein Sachverständiger musste ran. Was der herausfand und wie die Sache endete, erfahren Sie im II. Teil…