Wie ein Ei dem anderen

Eine Verteidigungslinie in Bußgeldverfahren ist stets die Frage, wer Täter der Ordnungswidrigkeit war. Ein Autofahrer aus Hannover trat hierzu seinem Richter gegenüber. Der wiederum erkannte eine nicht zu leugnende große Ähnlichkeit zwischen dem Blitzerfoto und dem Beschuldigten.

Der vermeintliche Raser machte jedoch seinen Bruder für die Tat verantwortlich. Zwar seien sie keine Zwillinge, jedoch gleiche man sich dennoch wie ein Ei dem anderen. Bilder von dem anderen Ei legte der Beschuldigte trotz Aufforderung des Gerichts nicht vor. Statt dessen beantragte er, seinen derzeit in Spanien lebenden Bruder als Zeugen zu hören.

Das Amtsgericht Hannover lehnte ab. Die Frage der Identität sei durch ein Vergleich des Bildes mit dem Angeklagten schon geklärt. Dem Beweisangebot müsse man nicht mehr nachgehen, da der Angeklagte keine Bilder vorgelegt habe und die Eiergeschichte bei Brüdern unterschiedlichen Alters eher unwahrscheinlich sei.

Das Oberlandesgericht Celle schob dem Vorgehen des Amtsgerichts einen Riegel vor. Denn unterstellt, der Vortrag der Eiergleichung wäre wahr, konnte das Gericht gerade keine zweifelsfreie endgültige Identifizierung vornehmen. Somit habe es seine Aufklärungspflicht verletzt. Dem Angeklagten könne auch nicht zur Last gelegt werden, kein Foto vorgelegt zu haben, denn es sei „auch in Bußgeldsachen“ nicht Sache des Betroffenen, seine Unschuld zu beweisen.

Die Sache wurde an das Amtsgericht zurückverwiesen. Im Schlussssatz konnte sich das OLG ein weiteres Amtsrichterbashing nicht verkneifen und schloss mit folgendem freundlichen Hinweis:

Für den Fall einer erneuten Verurteilung weist der Senat darauf hin, dass die anzuwendenden Vorschriften nicht Gegenstand des Urteilstenors, sondern erst anschließend zu nennen sind (§ 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 260 Abs. 5 StPO. vgl. Göhler, § 71 OWiG Rn. 41).

Oberlandesgericht Celle , 311 SsRs 54/10