LKW Fahrer immer mit einem Bein im Knast?

Fast hat man den Eindruck, wenn man bedenkt, welche Pflichten die Berufskraftfahrer von Gesetzes wegen zu erfüllen haben. Besonders streng sind die Behörden bei dem Nachweis von Lenkzeiten. Das ist auch grundsätzlich gut so, da nur wenige von uns scharf darauf sein werden, einem übermüdeten LKW-Fahrer auf der selben Fahrspur entgegen zu kommen.

Der Fahrer muss also Nachweise über seine Lenkzeiten mitführen und zwar für die letzten 28 Tage. Lustigerweise müssen auch Nachweise über diejenigen Tage erbracht werden, an denen der Fahrer nicht gefahren ist. Jetzt wird es deutsch, bzw. europäisch: Diese Nachweise müssen auf einem ganz bestimmten Formular erbracht werden, das sich schlaue Bürokraten erdacht haben.

Wie bürokratisch das ganze ist, merkt man daran, dass bislang der Mensch, um den es geht, noch gar nicht aufgetaucht ist. Doch nun betritt Fahrer Fridolin die Bildfläche. Fridolin wird am 7.7.09 kontrolliert. Gut gelaunt zeigt er seine Nachweise. An zwei Tagen war er Krank, nämlich am 08.06.09 und am 29.06.09.

Die Beamten bemerken jedoch, dass Fridolin einen „alten“ Krankheitsnachweiszettel mit sich führt, nicht den von der EU nunmehr (seit ca. 1 Jahr) vorgeschriebenen. Entweder wollte die Spedition erst mal die alten Formulare aufbrauchen oder man hat sich in der durchaus großen Spedition einfach nicht gekümmert. Fridolin selbst, der nicht häufig EU-Verordnungen liest – er muss ja Fahren – hat ebenfalls von nichts gewusst. Folge: 75 EUR Bußgeld, zzgl. 23,50 EUR Verwaltungskosten.

Hiergegen wehrte sich Fridolin vor dem Amtsgericht Mainz erfolgreich. Der 08.06.09 lag zunächst einmal ausserhalb der Nachweiszeit. Von diesem Datum bis zum Tag der Kontrolle waren es nämlich 29 Tage. Das hatten die genau kontrollierenden Beamten nicht bemerkt. Blieb noch der 29.06.09. Hierüber wurde vor dem Mainzer Amtsgericht am 17.12.2010, also fast eineinhalb Jahre später, verhandelt. Die Vorschrift, welche die Nutzung eines bestimmten Formulares vorschrieb, hatte weder das Gericht, noch der Vertreter der Behörde dabei. Zweifel über deren Anwendbarkeit auf Fridolin konnten somit nicht ausgeräumt werden. Das Gericht stellte das Verfahren schließlich auf Kosten der Staatskasse ein.